BVerfG zu Leibesvisitationen in bayerischen Gefängnissen
Es müssen Ausnahmen von pauschal angeordneten Stichproben möglich sein.
Der Beschwerdeführer verbüßt seit 2010 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Im Mai 2015 wurde er vor dem Gang zu einem Besuch seiner Familie körperlich durchsucht, wofür sich der Beschwerdeführer vollständig entkleiden musste. Die mit einer Inspektion der Körperöffnungen verbundene Durchsuchung war gemäß Art. 91 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) genehmigt worden. In dieser Genehmigung wurde angeordnet, dass an diesem Tag jeder fünfte Strafgefangene vor der Vorführung zum Besuch körperlich durchsucht werden soll.
Das Bundesverfassungsgericht kam zu der Überzeugung, dass die Durchsuchungsanordnung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt. Sie ist unverhältnismäßig, da sie keine Abweichungen für Einzelfälle zulässt, in denen die Gefahr eines Missbrauchs des Besuchs besonders gering ist.
Das Bundesverfassungsgericht kam zu der Überzeugung, dass die Durchsuchungsanordnung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt. Sie ist unverhältnismäßig, da sie keine Abweichungen für Einzelfälle zulässt, in denen die Gefahr eines Missbrauchs des Besuchs besonders gering ist.
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVFG 2 BvR 6 16 vom 05.11.2016
Normen: Art. Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 91 Abs. 2, Abs. 3 BayStVollzG