EGMR zur nachträglichen Sicherheitsverwahrung

Der Beschwerdeführer wurde nach Jugendstrafrecht zu zehn Jahren Haft verurteilt, weil der damals 19-Jährige eine Joggerin erwürgt und sich anschließend an ihrer Leiche vergangen hatte.

Nach Verbüßung der Strafe wurde der Beschwerdeführer vorläufig in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Aufgrund von psychiatrischen Gutachten, nach denen der Beschwerdeführer eine sexuell-sadistische Störung aufweist, wurde die Sicherheitsverwahrung nachträglich angeordnet. Die deutsche Bundesregierung erklärte sich freiwillig zur Zahlung einer Entschädigung bereit, weil der Beschwerdeführer über zwei Jahre in einer für die Sicherheitsverwahrung psychisch Kranker ungeeigneten Einrichtung verbracht hatte.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte klar, dass auch für zur Tatzeit heranwachsende Straftäter eine Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Haftstrafe angeordnet werden kann. Als Heranwachsende werden Personen bezeichnet, die zur Tatzeit zwischen 18 und 20 Jahre alt sind. Der EGMR kam zu der Überzeugung, dass die Sicherheitsverwahrung des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist, da von ihm eine hochgradige Gefahr der Verübung weiterer schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten ausgeht. Er befindet sich seit 2013 in einer für psychisch Kranke geeigneten Einrichtung.
 
EGMR, Urteil EGMR 10211 12 vom 02.02.2017
Normen: EMRK Art. 5, Art. 7, Art. 6
[bns]
 
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