OLG Frankfurt am Main zum Zeugnisverweigerungsrecht

Beschwerdeführerin ist eine Rechtsanwältin, die für den im vorliegenden Strafverfahren angeklagten minderjährigen E.

für den Wirkungskreis "vorliegendes Strafverfahren" zur Pflegerin bestellt worden war. Dieser Beschluss wurde wenige Monate später aufgehoben und die Beschwerdeführerin wurde stattdessen zum Vormund bestellt. Im Hauptverhandlungstermin wurde die Beschwerdeführerin als Zeugin geladen. Sie wurde belehrt, dass ihr kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Dennoch verweigerte sie ihre Aussage bezüglich E und verwies auf ihre Stellung als Pflegerin bzw. Vormund. Das Gericht setzte daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 Euro fest und legte der Anwältin die Kosten des Verfahrens auf. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos.

Das OLG Frankfurt am Main kam zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführerin kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Zum einen ist sie keine Angehörige des E., da sie weder in einem Verwandtschafts- noch in einem Schwägerschaftsverhältnis mit ihm steht. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin auch kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgrund ihrer Stellung als Rechtsanwältin, da sie für E. nicht rechtsberatend tätig war, sondern soziale Aufgaben wahrnahm.
 
OLG Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main 2 Ws 119/16 vom 15.12.2016
Normen: StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3
[bns]
 
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