OLG Zweibrücken zur Aushändigung von Datenträgern mit aufgezeichneten Telefonaten an Verteidiger

Die Überlassung der Aufzeichnungen ist zulässig.

Im vorliegenden Fall wurde gegen die Angeklagte ein Strafverfahren wegen Betruges geführt. Während des Ermittlungsverfahrens wurden Telefonate der Angeklagten aufgezeichnet. Der Vorsitzende ordnete an, den Verteidigern je eine Kopie der Telefongespräche zu überlassen. Hiergegen wendete sich die Staatsanwaltschaft.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken kam zu der Überzeugung, dass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft unzulässig ist. Die Datenträger mit den Telefongesprächen sind Teil der Akte geworden. Der Aushändigung von Aktenbestandteilen dürfen grundsätzlich keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Persönlichkeits- und Datenschutzrechte Dritter fallen in der Regel nicht darunter. Bei Organen der Rechtspflege ist auch keine Gefahr einer unkontrollierten Weitergabe anzunehmen.
 
OLG Zweibrücken, Urteil OLG Zweibruecken 1 Ws 348 16 vom 11.01.2017
Normen: StPO § 147
[bns]
 
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