Sicherungshaft kann auch über 6 Monate hinaus verlängert werden

Ausländer dürfen sich in Deutschland nur dann aufhalten, wenn sie über ein Aufenthaltsrecht verfügen.

Ausländer, die kein explizites Recht zum Aufenthalt haben, sind auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, das Land zu verlassen. Weigert sich der Ausländer, die Ausreise anzutreten, so hat die Behörde die Abschiebung durchzuführen. Dazu kann die Behörde die Vorbereitungshaft oder Sicherungshaft anordnen.

Die Vorbereitungshaft wird angeordnet, wenn über die Ausweisung des betroffenen Ausländers nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten.

Die Sicherungshaft wird angeordnet, wenn der Ausländer aufgrund einer unerlaubten Einreise ausreisepflichtig ist bzw. eine Abschiebung ausgesprochen wurde, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann oder die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben. Weiter kann die Sicherungshaft auch angeordnet werden, wenn der Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder Gründe vorliegen, die den Verdacht erhärten, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

Die Sicherungshaft beträgt längstens sechs Monate. Sie darf jedoch auch über die Dauer von sechs Monaten hinaus verlängert werden, wenn der Ausländer wechselnde und widersprüchliche Angaben über seine Herkunft und Identität macht und dieses Verhalten ursächlich dafür ist, dass seine Abschiebung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden kann.

Eine Duldung stellt insofern kein Aufenthaltsrecht dar, sondern sichert einem Ausländer nur eine befristete Aussetzung der Abschiebung zu.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZB 110 16 vom 19.01.2017
Normen: AufenthG § 62 Abs. 4 Satz 2
[bns]
 
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