EuGH zum deutschen Strafbefehlsverfahren
§ 132 I Nr.
2 StPO genügt dem europäischen Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren. Durch 2 soll die Durchführung des Strafverfahrens gesichert werden, indem Beschuldigte ohne festen Wohnsitz in Deutschland, gegen die kein Haftbefehl aufgegeben werden kann, verpflichtet werden können, einen Zustellungsbevollmächtigten für gerichtliche Dokumente zu benennen. Dadurch geht die Verantwortung für die Kenntnisnahme auf den Beschuldigten über. Der EuGH kam zu der Überzeugung, dass dies mit der EU-Richtlinie 2012/13 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren vereinbar ist. Wichtig ist laut der Richter, dass das Verfahren fair ist und eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte sichergestellt wird. Dies geschieht durch § 44 StPO, wonach bei einem unverschuldeten Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.
EuGH, Urteil EuGH C 124 16 vom 22.03.2017
Normen: §§ 132 I Nr. 2, § 410 I, III StPO