OLG Hamm zur Verächtlichmachung

Die bloße Behauptung, jemand sei ein Alkoholiker, stellt nicht unbedingt eine üble Nachrede dar.

Bei isolierter Betrachtung der Aussage handelt es sich möglicherweise nur um die Zuschreibung einer Krankheit. Alkoholismus wird zwar von einer größeren Bevölkerungsgruppe als ehrrührig angesehen. Allerdings steht gerade diese Wertung im Widerspruch zur Rechtsordnung. Die Behauptung, dass jemand aufgrund seiner angeblichen Alkoholerkrankung Dienstpflichten verletzt hat, kann jedoch eine üble Nachrede darstellen.
 
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 4 RVs 29 17 vom 14.03.2017
Normen: StPO § 349 Abs. 2, § 473 Abs. 1; StGB § 185, § 186
[bns]
 
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