OLG Hamm zu schuldunfähig begangenen Verstößen gegen Gewaltschutzanordnung

Die Antragsgegnerin, die an einer wahnhaften Störung in Form eines Liebeswahns leidet, belästigt regelmäßig den örtlichen Pfarrer, indem sie ihn beispielsweise nachts anruft, zu sexuellen Handlungen auffordert und nackt auf dem Pfarrgelände tanzt.

Die heute 74-Jährige darf keinen Kontakt zu dem Geistlichen aufnehmen und sich ihm oder dem Pfarrhaus nicht näher als 50 m nähern. Daran hielt sich die Antragsgegnerin jedoch nicht. Aus einem Sachverständigengutachten geht hervor, dass die Frau schuld- und zurechnungsunfähig ist. Ihre Zuwiderhandlungen können daher zivilrechtlich nicht mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden.
 
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 7 WF 130 16 vom 03.03.2017
Normen: BGB § 276 Abs. 1 2, § 827 Abs. 1 S. 1; StGB § 20, § 21
[bns]
 
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