Die Zuschaltung per Videokonferenz ist keine persönliche Anwesenheit in einer Gerichtsverhandlung.

Eine persönliche Anwesenheit liegt selbst dann nicht vor, wenn die Zuschaltung während der gesamten Verhandlung erfolgt.

Im vorliegenden Fall hat der Senat den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls zurückgewiesen, da das Urteil des Gerichts in Rumänien in Abwesenheit des Verfolgten gesprochen wurde. Dieser konnte zur Hauptverhandlung nicht erscheinen, da er in Deutschland inhaftiert war. Die Zuschaltung mittels Videokonferenz ersetzt die persönliche Anwesenheit nicht.
 
OLG Karlsruhe, Urteil OLG Karlsruhe Ausl 301 AR 35 17 vom 21.04.2017
Normen: IRG § 73 S. 2, § 83 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr.1 a) aa) u. Nr. 3 u. Abs. 3 S. 1 Nr. 1 u. 2 u. S. 2
[bns]
 
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