Im vorliegenden Fall hat der Senat den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls zurückgewiesen, da das Urteil des Gerichts in Rumänien in Abwesenheit des Verfolgten gesprochen wurde. Dieser konnte zur Hauptverhandlung nicht erscheinen, da er in Deutschland inhaftiert war. Die Zuschaltung mittels Videokonferenz ersetzt die persönliche Anwesenheit nicht.
Normen: IRG § 73 S. 2, § 83 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr.1 a) aa) u. Nr. 3 u. Abs. 3 S. 1 Nr. 1 u. 2 u. S. 2