Dazu gehört, den Prozessverkehr zwischen dem Gericht und anderen am Prozess beteiligten Personen zu ermöglichen. Das Gericht bestimmt dabei den Umfang der Übersetzung. Es legt auch fest, ob eine Übersetzung wörtlich oder als Zusammenfassung erfolgen soll.
Normen: StGB § 153, § 154 Abs. 1, § 158; StPO § 114c Abs. 2, § 119; GVG § 189, § 191