Ein vereidigter Dolmetscher, der falsch übersetzt, kann einen Meineid leisten.

Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass die Übersetzung überhaupt in den Aufgabenkreis des Dolmetschers fällt.

Dazu gehört, den Prozessverkehr zwischen dem Gericht und anderen am Prozess beteiligten Personen zu ermöglichen. Das Gericht bestimmt dabei den Umfang der Übersetzung. Es legt auch fest, ob eine Übersetzung wörtlich oder als Zusammenfassung erfolgen soll.
 
OLG Koblenz, Urteil OLG Koblenz 1 OLG 4 Ss 201 16 2 vom 22.03.2017
Normen: StGB § 153, § 154 Abs. 1, § 158; StPO § 114c Abs. 2, § 119; GVG § 189, § 191
[bns]
 
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