Zurschaustellung der Hilflosigkeit einer Person auf einer Bildaufnahme wird durch die Handlung allein noch nicht indiziert

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

Hinsichtlich der Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal "Zur-Schau-Stellen", ist eine besondere Hervorhebung der Hilflosigkeit als Bildinhalt erforderlich, so dass diese für einen Betrachter allein aus der Bildaufnahme erkennbar wird.

In dem entschiedenen Fall wollten die Täter an dem Opfer Rache dafür üben, dass das Opfer mit der Schwester eines der Täter Geschlechtsverkehr hatte. Dafür verbrachten die Täter das Opfer an einen entlegenen Ort, fesselten diesen an einen Stuhl und schlugen auf ihn ein. Anschließend drohten sie ihm, ihm die Knochen mit einem Hammer zu zerschlagen und ihm die Finger mit einer Zange abzukneifen. Diese Drohungen realisierten sie jedoch nicht. Stattdessen zwangen sie das Opfer dazu, sich eine mitgebrachte Flasche rektal einzuführen, filmten das Geschehen mit der Kamerafunktion des Mobiltelefons und drohten, die Aufnahmen im Internet zu veröffentlichen, wenn das Opfer nicht 2500 Euro für die Wiederherstellung des Hymens der Schwester eines der Täter zahlt.
Der BGH entschied, dass die Bildaufzeichnungen die Bedrohungssituation nicht automatisch widerspiegelten und der Umstand, dass sich der Geschädigte die Flasche rektal einführte, für sich genommen noch nichts über den Kontext aussagt, in dem die Handlung ausgeführt wurde.

Der Rücktritt eines Mittäters wirkt nicht ohne Weiteres zugunsten der anderen Beteiligten. Beschließen die an einer Tat beteiligten jedoch im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiter zu handeln, obwohl sie dies könnten, so kann dies für den Rücktritt von der geplanten Tat ausreichen. Dies gilt nicht nur bei mittäterschaftlichem Zusammenwirken, sondern auch im Verhältnis von Täter und Gehilfe.

Für die Frage, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Vorstellung der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung von der Tat hat. Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat noch nicht alles getan hat, was zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 4 StR 244 16 vom 25.04.2017
Normen: StGB § 201a Abs. 1 Nr. 2
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular