Bei Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot kann Verfall der gesamten Vergütung angeordnet werden
Wird ein internationaler Transport unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften durchgeführt, so kann der Verfall des gesamten Transportlohns angeordnet werden.
Demnach kann der Verfall eines Geldbetrages angeordnet werden, wenn der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt hat und gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt wird.
In dem entschiedenen Fall fuhr ein Fahrer eines polnischen Speditionsuntenehmens mit einem Fahrzeug nebst Auflieger an einem Sonntag die BAB 30 in Fahrtrichtung Niederlande. Bei einer polizeilichen Kontrolle konnte der Fahrer eine gültige Ausnahmegenehmigung für die Durchführung des Transports an einem Sonntag nicht vorlegen. Als Sanktionsmaßnahme wurde der Verfall der ganzen Vergütung in Höhe von 2300 Euro angeordnet, obwohl der Transport nur anteilig auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wurde. Dagegen wehrte sich der Kläger, bekam jedoch nicht Recht. Der BGH sah den Umstand, dass der Transport nur zu einem Teil auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wird, nicht als entscheidungserheblich an. Zwar stelle nicht der (Gesamt-)Transport als solcher die mit Bußgeld bedrohte Handlung dar, sondern Anknüpfungspunkt des Verfalls ist nur der jeweilige Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften. Dies stehe der unmittelbaren Kausalbeziehung zwischen einem entsprechenden Verstoß und der Erlangung des gesamten Transportlohns jedoch nicht entgegen. Vielmehr bestehe eine Ursächlichkeit auch dann, wenn mehrere Handlungen einen Erfolg erst durch ihr Zusammenwirken – kumulativ – herbeiführen.
Das Sonntagsfahrverbot stellt ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt dar.
Bei einem Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot spielt es für den Wert des Erlangten keine Rolle, ob eine Ausnahmegenehmigung hätte erteilt werden können.
In dem entschiedenen Fall fuhr ein Fahrer eines polnischen Speditionsuntenehmens mit einem Fahrzeug nebst Auflieger an einem Sonntag die BAB 30 in Fahrtrichtung Niederlande. Bei einer polizeilichen Kontrolle konnte der Fahrer eine gültige Ausnahmegenehmigung für die Durchführung des Transports an einem Sonntag nicht vorlegen. Als Sanktionsmaßnahme wurde der Verfall der ganzen Vergütung in Höhe von 2300 Euro angeordnet, obwohl der Transport nur anteilig auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wurde. Dagegen wehrte sich der Kläger, bekam jedoch nicht Recht. Der BGH sah den Umstand, dass der Transport nur zu einem Teil auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wird, nicht als entscheidungserheblich an. Zwar stelle nicht der (Gesamt-)Transport als solcher die mit Bußgeld bedrohte Handlung dar, sondern Anknüpfungspunkt des Verfalls ist nur der jeweilige Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften. Dies stehe der unmittelbaren Kausalbeziehung zwischen einem entsprechenden Verstoß und der Erlangung des gesamten Transportlohns jedoch nicht entgegen. Vielmehr bestehe eine Ursächlichkeit auch dann, wenn mehrere Handlungen einen Erfolg erst durch ihr Zusammenwirken – kumulativ – herbeiführen.
Das Sonntagsfahrverbot stellt ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt dar.
Bei einem Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot spielt es für den Wert des Erlangten keine Rolle, ob eine Ausnahmegenehmigung hätte erteilt werden können.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 4 StR 299 16 vom 10.04.2017
Normen: OWiG § 29a