Täter auch trotz Selbstmordes des Opfers wegen Nachstellung mit Todesfolge strafbar
Stellt jemand einem Anderen in der Weise nach, dass dem Oper eine normale allgemeine Lebensführung nicht mehr möglich ist, das Opfer an Angstzuständen und schweren Depressionen erkrankt und sämtlichen Lebensmut verliert und Selbstmord begeht, kann der Täter wegen Nachstellung mit Todesfolge bestraft werden.
Der tatbestandsspezifische Zusammenhang zwischen Grunddelikt und tödlichem Erfolg ist dann zu bejahen, wenn das Verhalten des Opfers durch die Nachstellungen des Täters motiviert war.
In dem entschiedenen Fall unterhielten der Angeklagte und das spätere Tatopfer eine Beziehung. Die zunächst glückliche Beziehung wurde zunehmend schwieriger. Die Frau belastete der übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten und sein zunehmend kontrollierendes und eifersüchtiges Verhalten ihr gegenüber. Als sie dann noch den Angeklagten versehentlich am Telefon mit dem Vornamen ihres früheren Freundes ansprach, eskalierte die Situation. Der Angeklagte warf dem Opfer Untreue vor und beendete die Beziehung. Daraufhin versandte er zahllose Textnachrichten mit hasserfüllten Beleidigungen und Bedrohungen an seine Exfreundin und verfolgte sie, ihre Eltern und Freunde mit Telefonanrufen sowie Sachbeschädigungen. Allein innerhalb eines Zeitraums von etwa achtzehn Stunden nach dem Telefonat am Mittag des 23. Februar 2015, das Anlass für die Beendigung der Beziehung durch den Angeklagten war, schickte der Angeklagte 111 WhatsApp-Nachrichten und drohte, seine Exfreundin zu töten. Auch persönlich suchte der Angeklagte mehrfach Kontakt zu ihr, zerstach ihre Autoreifen. Mit seinem gesamten Verhalten ging es ihm nicht um die Fortsetzung seiner Beziehung mit der Exfreundin sondern darum, sie zu demütigen, in Angst zu versetzen und psychisch zu verletzen, was ihm auch gelang. Das Opfe wurde mehrere Male in die Psychatrie eingewiesen, weil sie sich aufgrund ihrer Angstzustände und mittlerweile ausgebildeten Depression das Leben nehmen wollte. Nach einem gescheiterten Suizidversuch erhängte sich das Opfer schließlich im Keller ihres Elternhauses mit einem Schal.
Der Angeklagte wurde wegen Nachstellung mit Todesfolge verurteilt. Danach birgt die Tathandlung der Nachstellung auch die Gefahr selbstschädigenden Verhaltens bis hin zur Selbsttötung infolge einer dadurch ausgelösten schweren psychischen Erkrankung des Opfers. Die schwere Folge war für den Angeklagten auch vorhersehbar gewesen. Daran änderte auch nichts, dass sich das Opfer weigerte, sich psychiatrisch behandeln zu lassen, noch, dass es den Suizid etwa acht Monate nach Beendigung der Nachstellungshandlungen beging. Der Straftatbestand der Nachstellung bezweckt gerade auch den Schutz des Nachstellungsopfers vor selbstschädigendem Verhalten. Ausreichend ist eine schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers.
Die Vorhersehbarkeit braucht sich nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs zu erstrecken, insbesondere nicht auf die durch die Tathandlung ausgelösten, im Einzelnen ohnehin nicht einschätzbaren somatischen Vorgänge, die den Tod schließlich ausgelöst haben.
In dem entschiedenen Fall unterhielten der Angeklagte und das spätere Tatopfer eine Beziehung. Die zunächst glückliche Beziehung wurde zunehmend schwieriger. Die Frau belastete der übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten und sein zunehmend kontrollierendes und eifersüchtiges Verhalten ihr gegenüber. Als sie dann noch den Angeklagten versehentlich am Telefon mit dem Vornamen ihres früheren Freundes ansprach, eskalierte die Situation. Der Angeklagte warf dem Opfer Untreue vor und beendete die Beziehung. Daraufhin versandte er zahllose Textnachrichten mit hasserfüllten Beleidigungen und Bedrohungen an seine Exfreundin und verfolgte sie, ihre Eltern und Freunde mit Telefonanrufen sowie Sachbeschädigungen. Allein innerhalb eines Zeitraums von etwa achtzehn Stunden nach dem Telefonat am Mittag des 23. Februar 2015, das Anlass für die Beendigung der Beziehung durch den Angeklagten war, schickte der Angeklagte 111 WhatsApp-Nachrichten und drohte, seine Exfreundin zu töten. Auch persönlich suchte der Angeklagte mehrfach Kontakt zu ihr, zerstach ihre Autoreifen. Mit seinem gesamten Verhalten ging es ihm nicht um die Fortsetzung seiner Beziehung mit der Exfreundin sondern darum, sie zu demütigen, in Angst zu versetzen und psychisch zu verletzen, was ihm auch gelang. Das Opfe wurde mehrere Male in die Psychatrie eingewiesen, weil sie sich aufgrund ihrer Angstzustände und mittlerweile ausgebildeten Depression das Leben nehmen wollte. Nach einem gescheiterten Suizidversuch erhängte sich das Opfer schließlich im Keller ihres Elternhauses mit einem Schal.
Der Angeklagte wurde wegen Nachstellung mit Todesfolge verurteilt. Danach birgt die Tathandlung der Nachstellung auch die Gefahr selbstschädigenden Verhaltens bis hin zur Selbsttötung infolge einer dadurch ausgelösten schweren psychischen Erkrankung des Opfers. Die schwere Folge war für den Angeklagten auch vorhersehbar gewesen. Daran änderte auch nichts, dass sich das Opfer weigerte, sich psychiatrisch behandeln zu lassen, noch, dass es den Suizid etwa acht Monate nach Beendigung der Nachstellungshandlungen beging. Der Straftatbestand der Nachstellung bezweckt gerade auch den Schutz des Nachstellungsopfers vor selbstschädigendem Verhalten. Ausreichend ist eine schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers.
Die Vorhersehbarkeit braucht sich nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs zu erstrecken, insbesondere nicht auf die durch die Tathandlung ausgelösten, im Einzelnen ohnehin nicht einschätzbaren somatischen Vorgänge, die den Tod schließlich ausgelöst haben.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 4 StR 375 16 vom 15.02.2017
Normen: StGB § 238 Abs. 3, § 18