Strafrechtliche Maßnahmen können vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden
Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
Führt die Polizei verdeckte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch, so kann der strafrechtlich Verfolgte bei einer bereits erledigten Maßnahme nachträglich Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten erlangen, mithin ist ausschließlich das Verwaltungsgericht zuständig. Das gilt auch, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wurde und die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts den Betroffenen von den getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
Der Verwaltungsrechtsweg ist jedoch nicht bei rein repressiven vollzogenen Eingriffsmaßnahmen eröffnet. Bei Eingriffsmaßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege liegt mithin eine abdrängende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte vor.
Führt die Polizei verdeckte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch, so kann der strafrechtlich Verfolgte bei einer bereits erledigten Maßnahme nachträglich Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten erlangen, mithin ist ausschließlich das Verwaltungsgericht zuständig. Das gilt auch, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wurde und die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts den Betroffenen von den getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
Der Verwaltungsrechtsweg ist jedoch nicht bei rein repressiven vollzogenen Eingriffsmaßnahmen eröffnet. Bei Eingriffsmaßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege liegt mithin eine abdrängende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte vor.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH StB 26 vom 26.01.2017
Normen: StPO § 101 Abs. 7 Satz 2; EGGVG § 23 Abs. 1