Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge darf nur die Tatbegehung mit einer „nicht geringen Menge“ für sich genommen nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Das Maß der Überschreitung des Grenzwerts darf jedoch in die Strafzumessung einfließen, soweit es sich nicht lediglich um eine Überschreitung in einem Bagatellbereich handelt. Eine Überschreitung des Grenzwerts hat grundsätzlich strafschärfende Bedeutung.
In dem entschiedenen Fall erwarb der Angeklagte in den Niederlanden 390,21 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 38,9 g Tetrahydrocannabinol, ferner 795 g Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffanteil von 26,1 g Amphetaminbase und lagerte diese in seiner Wohnung, mit der Absicht, die Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzuverkaufen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision war unbegründet.
Die Frage, ob es sich bei Betäubungsmitteln um eine nicht geringe Menge handelt, hat der Tatrichter zu entscheiden, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
Normen: BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; StGB § 46 Abs. 3