Mangelhafte Übersetzung eines Dolmetschers muss konkret dargelegt werden
Ist in einer gerichtlichen Verhandlungen eine Partei beteiligt, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, so ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen.
Werden unzureichende Übersetzungsleistungen des in der gerichtlichen Verhandlung hinzugezogenen Dolmetschers beanstandet, so muss konkret dazu vorgetragen werden, wie sich die konkreten Mängel der Übersetzung auf die Möglichkeiten des Angeklagten ausgewirkt haben, dem Gang des Verfahrens zu folgen und die wesentlichen Verfahrensvorgänge zu erfassen. Erfolgte in der Verhandlung eine Simultanübersetzung, so ist konkret aufzuzeigen, worin die Mängel der Simultanübersetzung bestanden haben und wie sich dies auf die Aufgabenerfüllung des Dolmetschers ausgewirkt haben. Zudem sind die Auswirkungen auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten darzulegen. Soweit Mängel der Lautsprecheranlage behauptet werden, ist der unmittelbare Bezug zur Übersetzungsleistung aufzuzeigen. Bloße Behauptungen ohne näheren Tatsachenvortrag reichen nicht.
Einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten ist ein faires Verfahren in aller Regel nur gewährleistet, wenn er die Möglichkeit erhält, die notwendigen vorbereitenden Gespräche mit seinem Verteidiger zu führen. Daher ist ihm auf Antrag ein Dolmetscher beizuordnen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 1 StR 671 16 vom 08.08.2017
Normen: GVG § 185 Abs. 1 Satz 1, § 187 Abs. 1 Satz 1 StPO § 344 Abs. 2 Satz 2