Wahlfeststellung ist bei der Begehung mehrerer Straftaten zulässig
Eine gesetzesalternative Verurteilung wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist entsprechend der Grundsätze zur Wahlfeststellung weiterhin zulässig.
Sie schließt bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus.
Im Rahmen der Wahlfeststellung wird nicht „eindeutig“ wegen einer „zwischen“ den gesetzlichen Tatbeständen liegenden Handlung oder einer gemeinsamen Schnittmenge von Handlungselementen verurteilt. Vielmehr muss in jeder in Betracht kommenden Sachverhaltsvariante jeweils ein Straftatbestand vollständig verwirklicht sein.
Eine solche Gesetzesanwendung stellt keine Analogie zu Lasten des Täters dar, da dieser in dem Zusammenhang selbstverständlich weiß, dass er nicht stehlen oder hehlen darf und dass er andernfalls Strafe zu fürchten hat. Der Zweck des Gesetzlichkeitsprinzips, die Vorhersehbarkeit der Bestrafung für den Normadressaten zu gewährleisten ist deshalb nicht berührt.
Die ungleichartige Wahlfeststellung verletzt weder das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Schuldprinzip noch die Unschuldsvermutung. Dem Verbot einer schuldunangemessenen Strafe ist dabei durch die Anwendung des Zweifelssatzes in der Weise Rechnung zu tragen, dass die dem Angeklagten günstigste Variante zugrunde zu legen und die mildeste in Betracht kommende Strafe zu verhängen ist. Die wahldeutige Verurteilung stellt auch kein Verdachtsurteil dar. Denn es ist sicher, dass der Angeklagte eine der jeweils konkret bestimmten Straftaten begangen hat, was in dem alternativ gefassten Schuldspruch auch klar zum Ausdruck kommt.
Im Rahmen der Wahlfeststellung wird nicht „eindeutig“ wegen einer „zwischen“ den gesetzlichen Tatbeständen liegenden Handlung oder einer gemeinsamen Schnittmenge von Handlungselementen verurteilt. Vielmehr muss in jeder in Betracht kommenden Sachverhaltsvariante jeweils ein Straftatbestand vollständig verwirklicht sein.
Eine solche Gesetzesanwendung stellt keine Analogie zu Lasten des Täters dar, da dieser in dem Zusammenhang selbstverständlich weiß, dass er nicht stehlen oder hehlen darf und dass er andernfalls Strafe zu fürchten hat. Der Zweck des Gesetzlichkeitsprinzips, die Vorhersehbarkeit der Bestrafung für den Normadressaten zu gewährleisten ist deshalb nicht berührt.
Die ungleichartige Wahlfeststellung verletzt weder das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Schuldprinzip noch die Unschuldsvermutung. Dem Verbot einer schuldunangemessenen Strafe ist dabei durch die Anwendung des Zweifelssatzes in der Weise Rechnung zu tragen, dass die dem Angeklagten günstigste Variante zugrunde zu legen und die mildeste in Betracht kommende Strafe zu verhängen ist. Die wahldeutige Verurteilung stellt auch kein Verdachtsurteil dar. Denn es ist sicher, dass der Angeklagte eine der jeweils konkret bestimmten Straftaten begangen hat, was in dem alternativ gefassten Schuldspruch auch klar zum Ausdruck kommt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH GSSt 1 17 vom 08.05.2017
Normen: StGB §§ 242, 259, 260