Deutscher Strafbefehl muss übersetzt werden.

Das Amtsgericht Düren verurteilte einen niederländischen Staatsangehörigen wegen Unfallflucht zu einer Geldstrafe.

Bis auf die Rechtsbehelfsbelehrung war der Strafbefehl in deutscher Sprache. Der EuGH hat nun entschieden, dass Gerichte den Strafbefehl in die Sprache des Adressaten übersetzen lassen müssen. Eine Übersetzung könne nur dann unterbleiben, wenn der Adressat der deutschen Sprache auch mächtig ist. Nur so sei dem Adressaten eine vollumfängliche Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte möglich.
 
EuGH, Urteil EuGH C 278 16 vom 12.10.2017
Normen: Art. 3 der Richtlinie 2010/64
[bns]
 
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