Gleichsetzung eines Handelns mit dem Handeln der NS-Diktatur erfüllt Beleidigungstatbestand

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, wird diese mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Amtsgericht Limburg hat nun einen pensionierten Lehrer der Beleidigung schuldig gesprochen, weil dieser zahlreiche Briefe an Privatpersonen, einen sozialdemokratischen Politiker sowie die IG Metall versandt hatte und darin die politische Gesinnung der Adressaten angriff, diese harsch kritisierte und beleidigte. Die betroffenen Personen erstatteten Anzeige wegen Beleidigung, woraufhin der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt wurde.
Dies jedoch lediglich aufgrund der Äußerungen gegenüber der IG Metall, der der Angeklagte ein Handeln vorwarf, welches der NS-Diktatur gleichkäme.
Nach Ansicht des Gerichts waren die Äußerungen nicht mehr von der Meinungsfreiheit des Angeklagten umfasst, da diese unter anderem von dem Zweck der Meinungsäußerung abhänge und gerade im politischen Meinungskampf auch deutliche Kritik hingenommen werden müsse, die auch in überspitzter Form geäußert werden kann, damit nicht eine zu weitreichende Verengung des Meinungsbildungsprozesses erfolgt. Erst wenn die Grenzen zur Schmähkritik überschritten sind und nicht mehr die Meinungsbildung und die Auseinandersetzung mit der Sache an sich im Vordergrund stehen, sondern die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht, ist der Tatbestand der Beleidigung erfüllt.
 
Landgericht Limburg, Urteil LG Limburg 4 Ns-5 Js 14753 16 vom 15.11.2017
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular