Tierwohl als notstandsfähiges Rechtsgut
Tierschützer werden freigesprochen.
Im vorliegenden Fall drangen drei Mitglieder einer Tierschutzorganisation in die Stallungen eines Tierzuchtunternehmens ein, indem sie davor über die Umzäunung der Anlage geklettert waren. Dort fertigten sie Filmaufnahmen über Verstöße gegen die vorgeschriebenen Haltungsbedingungen, um die staatlichen Stellen dazu zu veranlassen, etwas gegen die Zuwiderhandlungen zu unternehmen. Die drei Tierschützer wurden daraufhin wegen gemeinschaftlichem Hausfriedensbruch angeklagt.
Nachdem die Angeklagten vom Amtsgericht Haldensleben freigesprochen wurden und die dagegen gerichtete Berufung ebenfalls keinen Erfolg hatte, hat das Oberlandesgericht Naumburg nun auch die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Der Hausfriedensbruch sei unter dem Gesichtspunkt des Notstandes gerechtfertigt gewesen, da das geschützte Tierwohl deutlich höher zu bewerten sei als das durch die Angeklagten verletzte Hausrecht. Die Tat der Tierschützer sei auch erforderlich gewesen, da die Angeklagten nach ihren bisherigen Erfahrungen mit der zuständigen Behörde nicht mit einem Eingreifen dieser rechnen konnten.
Nachdem die Angeklagten vom Amtsgericht Haldensleben freigesprochen wurden und die dagegen gerichtete Berufung ebenfalls keinen Erfolg hatte, hat das Oberlandesgericht Naumburg nun auch die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Der Hausfriedensbruch sei unter dem Gesichtspunkt des Notstandes gerechtfertigt gewesen, da das geschützte Tierwohl deutlich höher zu bewerten sei als das durch die Angeklagten verletzte Hausrecht. Die Tat der Tierschützer sei auch erforderlich gewesen, da die Angeklagten nach ihren bisherigen Erfahrungen mit der zuständigen Behörde nicht mit einem Eingreifen dieser rechnen konnten.
OLG Naumburg, Urteil OLG Naumburg 2 Rv 157 17 vom 22.02.2018
Normen: § 123 Abs. 1 StGB, § 34 StGB