Im vorliegenden Fall geht es um den Zeugen eines Strafprozesses, in dem dem Angeklagten X vorgeworfen wurde, eine Cannabis-Indoorplantage betrieben zu haben. In seiner Aussage behauptete der Zeuge, der bereits als Mittäter rechtskräftig verurteilt worden war, dass nicht X, sondern ein anderer Mittäter mit ihm die Plantage betrieben habe. Den Namen des Mittäters könne er jedoch aus Angst vor Repressalien gegen sich und seine Familie nicht preisgeben. X wurde daraufhin freigesprochen.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass sich der Zeuge dadurch wegen Strafvereitelung durch Unterlassen strafbar gemacht hat. Er hatte als Garant der staatlichen Strafrechtspflege die Pflicht, den Namen seines Mittäters preiszugeben.