Zu Unrecht wegen Mordes verurteilt
Mann erhält rund 22.
800 Euro Entschädigung. Im vorliegenden Fall war der Kläger zu Unrecht wegen Mordes verurteilt worden. Bis zu seinem Freispruch saß er 58 Monate in Untersuchungshaft. Für diese Zeit forderte er vom Land Nordrhein-Westfalen über 400.000 Euro als Entschädigung. Nach Vortrag des Klägers habe er einen hohen Verdienstausfall erlitten. Zudem habe er ein Wertpapierdepot verkaufen und später wieder ankaufen müssen, um seine Verteidigungskosten zu finanzieren. Außerdem haben seine Eltern eine ihm gegenüber getätigte Immobilienschenkung nach seiner Verurteilung widerrufen. Nach dem Freispruch haben sie diese zwar wiederholt, wodurch jedoch weitere Kosten entstanden sind. Hinzu kämen die damit verbundenen entgangenen Einnahmen durch die Immobilie.
Das Landgericht Köln sprach dem Kläger lediglich eine Summe in Höhe von rund 22.800 Euro zu. Die Schäden infolge der entgangenen Spekulationsgewinne durch den gezwungenen Wertpapierdepotverkaufs seien durch die Verteidigung gegen den Strafvorwurf und nicht durch die Inhaftierung entstanden. Die durch den Widerruf der Schenkung entstandenen Kosten seien durch die Verurteilung und dadurch ebenfalls nicht ersatzfähig. Das Landgericht betonte, dass nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen lediglich eine Entschädigung wegen der Inhaftierung möglich sei. Daher habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf Ausgleich des Verdienstausfalls. Diesen sah das Gericht jedoch um ein Vielfaches geringer an als der Kläger und bezifferte ihn auf lediglich 393 Euro pro inhaftierten Monat.
Das Landgericht Köln sprach dem Kläger lediglich eine Summe in Höhe von rund 22.800 Euro zu. Die Schäden infolge der entgangenen Spekulationsgewinne durch den gezwungenen Wertpapierdepotverkaufs seien durch die Verteidigung gegen den Strafvorwurf und nicht durch die Inhaftierung entstanden. Die durch den Widerruf der Schenkung entstandenen Kosten seien durch die Verurteilung und dadurch ebenfalls nicht ersatzfähig. Das Landgericht betonte, dass nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen lediglich eine Entschädigung wegen der Inhaftierung möglich sei. Daher habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf Ausgleich des Verdienstausfalls. Diesen sah das Gericht jedoch um ein Vielfaches geringer an als der Kläger und bezifferte ihn auf lediglich 393 Euro pro inhaftierten Monat.
LG Köln, Urteil LG Koeln 5 O 248 17 vom 14.08.2018
Normen: § 7 Abs. 1 StrEG, § 287 ZPO