Während der Vollstreckung des letzten Drittels dieser Freiheitsstrafe, kam eine weitere Freiheitsstrafe wegen veruntreuender Unterschlagung hinzu. Der Verurteilte beantragte die die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Seine Anträge wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover jedoch als unzulässig zurück.
Zu Unrecht, so das Oberlandesgericht Celle. Die Strafvollstreckungskammer hätte die Anträge nicht ohne vorherige Anhörung als unzulässig zurückweisen dürfen. Da die letzte Anhörung bereits acht Monate her sei, ist auf Antrag des Verurteilten eine erneute Anhörung und Entscheidung in der Sache zwingend geboten. Im vorliegenden Fall müsse allerdings vor einer Entscheidung bezüglich der Reststrafenaussetzung die Vollstreckungsreihenfolge zu klären sein, die im pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsbehörde steht, wobei ein aussetzungsfähiger gemeinsamer Zeitpunkt der Freiheitsstrafen bestimmt werden könnte. Die Sache wurde daher zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.