Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass bei der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung über die im Gesetz genannten Ausnahmen hinaus von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abgesehen werden kann. Dies ist dann möglich, wenn sich das entscheidende Gericht von dem Verurteilten bereits einen persönlichen Eindruck hat bilden können, so dass eine erneute mündliche Verhandlung nur eine inhaltslose Formalie wäre. Dies bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die eine Ergänzung oder Auffrischung des gerichtlichen Eindrucks erfordern könnten.