Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer, der seit Ende 2017 wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft sitzt, wegen Geiselnahme, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung beschuldigt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg und die gegen ihn ergangenen Haftbeschlüsse des Landgerichts Augsburg und des Oberlandesgerichts München.br>
Das BVerfG moniert, dass die vorangegangenen Haftentscheidungen über die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht die gebotene Begründungstiefe aufweisen. Sie seien lückenhaft und tragen den Umständen des Einzelfalls nicht hinreichend Rechnung.
Normen: Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO; § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO