"Kannibale von Rotenburg" bleibt weiterhin in Haft

Die Strafe wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Der verurteilte Straftäter hatte einen Menschen getötet und daraufhin dessen Körperteile verspeist, weswegen er wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Das Landgericht Kassel hatte nach der Verbüßung von 15 Jahren Haft über eine Aussetzung zur Bewährung zu entscheiden. Das Gericht lehnte diese ab, da dem Verurteilten gegenwärtig keine günstige Prognose gestellt werden könne. Das Oberlandesgericht bestätigte mit vorliegendem Urteil die vorinstanzliche Entscheidung. Der "Kannibale von Rotenburg" muss also weiterhin in Haft bleiben.
 
>OLG Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main 3 Ws 569 18 vom 27.09.2018
Normen: § 57a StGB, § 109 StVollzG
[bns]
 
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