Zunächst ist hierfür zu klären, ob beim Angeklagten eine psychische Störung eines gewissen Ausmaßes vorliegt. Anschließend erfolgt die Untersuchung des Ausprägungsgrades der Störung sowie deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten. Dessen psychopathologischen Verhaltensmuster müssen zur Tatzeit seine psychische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt haben.
Normen: § 20 StGB; § 21 StGB; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO