Besonders zu beachten sind hier der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Einfluss des potentiellen Mittäters bei der Vorbereitung und Planung der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen. Das Interesse am Gelingen der Tat alleine reicht für die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung nicht aus.
Normen: § 29 Abs.1 Nr. 1 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB