Grundsätzlich macht man sich wegen Beihilfe strafbar, indem man vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Der durch Beihilfe an der Tat Teilnehmende muss diese in irgendeiner Weise gefördert oder erleichtert haben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die bloße Anwesenheit am Tatort hierfür ausreichen kann, wenn der Tatentschluss des Täters dadurch bekräftigt und ihm ein gesteigertes Gefühl der Sicherheit bei der Tatausführung gegeben wird.
Normen: § 27 Abs. 1 StGB