Um dies zu belegen, sind genaue Feststellungen erforderlich, inwiefern die Anwesenheit am Tatort eine dahingehend objektiv fördernde Funktion hatte. Zudem muss die Willensrichtung des Gehilfen, dessen Vorsatz sich auch auf die Erleichterung bzw. Förderung der Tat richten muss, untersucht werden.
Normen: § 27 Abs. 1 StGB; § 261 StPO; § 264 Abs. 1 StPO