Wegen Bedrohung wird bestraft, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht. Dieses Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens kann sowohl ausdrücklich als auch schlüssig zum Ausdruck gebracht werden. Setzt der Täter jedoch bereits zur Verwirklichung des Verbrechens an, stellt dies keine konkludente Bedrohung dar, da sich diese immer auf das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels bezieht.
Normen: § 241 Abs. 1 StGB