Ob Gefühlsregungen menschlich verständlich oder einer niedrigen Gesinnung entstammen, ist nach den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen. Dagegen nicht abgestellt werden darf auf die Anschauungen der Volksgruppe des Täters, wenn diese die sittlichen und rechtlichen Werte der Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt.