BGH zu Mord aus niedrigen Beweggründen

Wann liegen niedrige Beweggründe vor? Die Tötung eines anderen Menschens aus Wut, Zorn, Ärger, Hass oder Rachsucht kann dann einen Mord aus niedrigen Beweggründen darstellen, wenn die Gefühle Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind.

Ob Gefühlsregungen menschlich verständlich oder einer niedrigen Gesinnung entstammen, ist nach den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen. Dagegen nicht abgestellt werden darf auf die Anschauungen der Volksgruppe des Täters, wenn diese die sittlichen und rechtlichen Werte der Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt.
 
BGH, Urteil BGH 5 StR 379 18 vom 28.11.2018
Normen: § 211 StGB
[bns]
 
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