Tritt ein Täter, der das Versuchsstadium einer Straftat erreicht hat, deren Versuch auch strafbar ist, von der Tat erfolgreich zurück, wird er dadurch straflos. Ist jedoch der Versuch bereits fehlgeschlagen, ist ein Rücktritt ausgeschlossen und der Täter wird wegen Versuchs bestraft.
Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner letzten Tathandlung erkennt, dass der von ihm angestrebte Taterfolg mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt wird. Abzustellen ist dabei stets auf die Sicht des Täters.