Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Festhalten des Opfers regelmäßig dann Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB darstelle, wenn es mit einer nicht ganz unerheblichen Krafteinwirkung auf Seiten des Täters verbunden sei. Dieser Auslegung des Gewaltbegriffs widerspreche auch der § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB nicht, der eine qualifizierte Drohung, also eine mit Gefahr für Leib oder Leben, voraussetzt. Schließlich sei die Anwendung von Gewalt in der Regel eingriffsintensiver als eine Drohung.
Normen: § 177 Abs. 5 StGB