BGH zur Abgrenzung von Tötungseventualvorsatz und Fahrlässigkeit

Wann überschreiten lebensgefährdende Handlungen die Grenze der Fahrlässigkeit? Im vorliegenden Fall nahm der Bundesgerichtshof zur Abgrenzung eines bedingten Tötungsvorsatzes von der bloßen Fahrlässigkeit Stellung.

Ein bedingter Tötungsvorsatz, der auch als Eventualvorsatz bezeichnet wird, setze voraus, dass der Täter den Eintritt des Todes eines Menschen als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich mit ihm - um des von ihm erstrebten Zieles willen - zumindest abfindet. Nimmt der Täter offensichtlich lebensgefährdende Handlungen vor, spricht dies klar für die Annahme eines Eventualvorsatzes, da es naheliegt, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und er diesen - weil er mit seinem Handeln ungeachtet dessen fortfährt - billigend in Kauf nimmt.

In bestimmten Fällen kann ein bedingter Tötungsvorsatz jedoch auch bei äußerst gefährlichen Tathandlungen abzulehnen sein. Ist dem Täter aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung das Risiko seiner Handlung nicht bewusst, liegt kein Tötungsvorsatz vor. Dieser ist auch zu verneinen, wenn der Täter ernsthaft darauf vertraut, dass seine Tat glimpflich ausgehen wird. Das Vertrauen muss dabei jedoch auf Tatsachen und nicht nur auf bloßer Hoffnung basieren.
 
BGH, Urteil BGH 5 StR 517 18 vom 12.12.2018
Normen: § 15 StGB; § 212 StGB; § 261 StPO
[bns]
 
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