BGH zur Schuldunfähigkeit
Schuldunfähigkeit aufgrund von Alkoholkonsum darf nicht vorschnell abgelehnt werden.
Stand der Angeklagte zur Tatzeit unter Alkoholeinfluss, ist das Tatgericht nicht von der Berechnung der Blutalkoholkonzentration entbunden, nur weil der Angeklagte keine exakten Angaben zur konsumierten Alkoholmenge machen kann. In solchen Fällen gilt: Im Zweifel für den Angeklagten. Die Berechnung erfolgt daher aufgrund der Einlassung des Beklagten und - falls vorhanden - Bekundungen von Zeugen, auch wenn diese keine sichere Berechnungsgrundlage liefern, sofern sie immerhin eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung ermöglichen.
BGH, Urteil BGH 1 StR 448 18 vom 23.01.2019
Normen: § 20 StGB