Wann liegt die für die Annahme eines vollendeten Raubes erforderliche Wegnahme vor?

Zu beachten sind immer die Umstände des Einzelfalls und die allgemeine Lebensanschauung.

Die Wegnahme i.S.d. § 249 Abs. 1 StGB erfordert den Bruch von fremden Gewahrsam sowie die Begründung von neuem, eigenen Gewahrsam. Gewahrsam bezeichnet dabei die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Wer der Gewahrsamsinhaber ist bzw. ob überhaupt jemand Gewahrsam an einer Sache hat, hängt stets von den Umständen des konkreten Falls sowie den Anschauungen des täglichen Lebens ab.
 
BGH, Urteil BGH 2 StR 288 18 vom 09.01.2019
Normen: § 249 Abs. 1 StGB
[bns]
 
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