Die Wegnahme i.S.d. § 249 Abs. 1 StGB erfordert den Bruch von fremden Gewahrsam sowie die Begründung von neuem, eigenen Gewahrsam. Gewahrsam bezeichnet dabei die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Wer der Gewahrsamsinhaber ist bzw. ob überhaupt jemand Gewahrsam an einer Sache hat, hängt stets von den Umständen des konkreten Falls sowie den Anschauungen des täglichen Lebens ab.
Normen: § 249 Abs. 1 StGB