BGH zur Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch
Unter welchen Voraussetzungen kann der Täter vom Versuch zurücktreten? Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter nach seinem Wissensstand nach der letzten Ausführungshandlung in zutreffender Einschätzung der durch ihn verursachten Gefährdung des Opfers oder in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit seiner Handlung den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich hält.
In solchen Fällen kann er nur dann strafbefreiend zurücktreten, wenn er den Erfolgseintritt durch eigenes Zutun verhindert oder sich ernsthaft darum bemüht, wenn der Erfolg ohne eigenes Tätigwerden ausbleibt.
Ein unbeendeter Versuch liegt dagegen vor, wenn der Täter (noch) nicht mit dem Erfolgseintritt rechnet, - auch wenn er die Gefährdung des Opfers lediglich verkennt - und die Vollendung der Tat aus seiner Sicht noch möglich ist. Um in solchen Fällen strafbefreiend zurücktreten zu können, reicht das Aufgeben weiterer Tatausführungshandlungen und das Nichtweiterhandeln aus.
Ein unbeendeter Versuch liegt dagegen vor, wenn der Täter (noch) nicht mit dem Erfolgseintritt rechnet, - auch wenn er die Gefährdung des Opfers lediglich verkennt - und die Vollendung der Tat aus seiner Sicht noch möglich ist. Um in solchen Fällen strafbefreiend zurücktreten zu können, reicht das Aufgeben weiterer Tatausführungshandlungen und das Nichtweiterhandeln aus.
BGH, Urteil BGH 2 StR 312 18 vom 16.01.2019
Normen: § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB