In solchen Fällen kann er nur dann strafbefreiend zurücktreten, wenn er den Erfolgseintritt durch eigenes Zutun verhindert oder sich ernsthaft darum bemüht, wenn der Erfolg ohne eigenes Tätigwerden ausbleibt.
Ein unbeendeter Versuch liegt dagegen vor, wenn der Täter (noch) nicht mit dem Erfolgseintritt rechnet, - auch wenn er die Gefährdung des Opfers lediglich verkennt - und die Vollendung der Tat aus seiner Sicht noch möglich ist. Um in solchen Fällen strafbefreiend zurücktreten zu können, reicht das Aufgeben weiterer Tatausführungshandlungen und das Nichtweiterhandeln aus.
Normen: § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB