Trägt das Opfer einer Vergewaltigung keinerlei körperliche Auffälligkeiten oder Verletzungen davon, muss das Vorliegen einer Körperverletzung regelmäßig abgelehnt werden. Bei einer infolge der Tat entstandenen nachhaltigen Traumatisierung des Opfers muss der Täter diesbezüglich zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben, um ihn wegen Körperverletzung zu bestrafen.
Normen: § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB