§ 90a StGB schützt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung. Die Strafnorm ist dabei jedoch nicht so weit auszulegen, dass sie zu einer Immunisierung des Staates gegen Kritik und Ablehnung führt. Ist auf Seiten des Angeklagten ein Grundrecht - wie im vorliegenden Fall die Kunstfreiheit - betroffen, muss dieses mit dem von § 90a StGB geschützten Rechtsgut einzelfallbezogen abgewogen werden.
Normen: § 90a StGB; § 130 StGB; Art. 5 Abs. 2, Abs. 3 GG; Art. 1 Abs. 1 GG