BGH zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Wann liegt eine Strafbarkeit nach § 201a Abs.
1 Nr. 1 StGB vor? Wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen macht sich strafbar, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum aufhält, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt, wodurch der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt wird. Ist die Qualität des Bildes jedoch so schlecht, dass sein Inhalt unkenntlich ist, ist der Anwendungsbereich der Strafnorm nicht eröffnet. Eine Strafbarkeit wegen § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet in derartigen Fällen aus.
BGH, Urteil BGH 3 StR 563 18 vom 05.02.2019
Normen: § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB