BGH zur Urkundenfälschung bei Brief- und Paketmarken
Die Fälschung von Briefmarken kann eine Urkundenfälschung darstellen.
Brief- und Paketmarken der Deutschen Post AG, die nach der Neuordnung des Post- und Telekommunikationswesens nicht mehr unter die Wertzeichenfälschung nach § 148 StGB fallen, sind Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB. Sie stellen gemäß § 807 BGB Inhaberpapiere dar und verkörpern dabei den Anspruch auf Beförderung der Postsendung im Umfang des aufgedruckten Werts. Wer Brief- oder Paketmarken fälscht, kann sich demnach wegen Urkundenfälschung strafbar machen.
BGH, Urteil BGH 4 StR 385 18 vom 30.01.2019
Normen: § 148 StGB; § 267 Abs. 1 StGB; § 807 BGB