Wer einen Verteidigungswillen vortäuscht, obwohl er in Wirklichkeit selbst angreifen will, begeht eine Absichtsprovokation und verdient das Notwehrrecht nach der geltenden Rechtsordnung nicht.
In Abgrenzung dazu ist die (nur) vorsätzliche Provokation zu sehen, bei der das Notwehrrecht zwar eingeschränkt, aber nicht ausgeschlossen wird. Inwieweit das Notwehrrecht begrenzt wird, hängt von der Schwere der rechtswidrigen oder jedenfalls sozialethisch zu missbilligenden Provokation ab. Unter Umständen muss der Provozierende auf ein minder gefährliches Abwehrmittel zurückgreifen, das geringere Erfolgsaussichten hat.
Normen: § 32 Abs. 2 StGB