BGH zur Notwehr
Wann liegt eine Absichtsprovokation vor? Fordert jemand zielstrebig einen Angriff heraus in der Absicht, die Rechtsgüter seines Gegners unter dem Deckmantel einer äußerlich gegebenen Notwehrlage zu verletzen, handelt er rechtsmissbräuchlich und kann sich daher grundsätzlich nicht auf Notwehr berufen.
Wer einen Verteidigungswillen vortäuscht, obwohl er in Wirklichkeit selbst angreifen will, begeht eine Absichtsprovokation und verdient das Notwehrrecht nach der geltenden Rechtsordnung nicht.
In Abgrenzung dazu ist die (nur) vorsätzliche Provokation zu sehen, bei der das Notwehrrecht zwar eingeschränkt, aber nicht ausgeschlossen wird. Inwieweit das Notwehrrecht begrenzt wird, hängt von der Schwere der rechtswidrigen oder jedenfalls sozialethisch zu missbilligenden Provokation ab. Unter Umständen muss der Provozierende auf ein minder gefährliches Abwehrmittel zurückgreifen, das geringere Erfolgsaussichten hat.
In Abgrenzung dazu ist die (nur) vorsätzliche Provokation zu sehen, bei der das Notwehrrecht zwar eingeschränkt, aber nicht ausgeschlossen wird. Inwieweit das Notwehrrecht begrenzt wird, hängt von der Schwere der rechtswidrigen oder jedenfalls sozialethisch zu missbilligenden Provokation ab. Unter Umständen muss der Provozierende auf ein minder gefährliches Abwehrmittel zurückgreifen, das geringere Erfolgsaussichten hat.
BGH, Urteil BGH 4 StR 456 18 vom 17.01.2019
Normen: § 32 Abs. 2 StGB