BGH zum Rücktritt bei mehraktigem Geschehen
Wann ist der Versuch fehlgeschlagen? Ist der Versuch eines Deliktes fehlgeschlagen, ist ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr möglich.
Grundsätzlich liegt ein fehlgeschlagener Versuch dann vor, wenn die Tat nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatgeschehens mit den bereits eingesetzten oder anderen zur Verfügung stehenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt. Der Versuch ist ebenfalls fehlgeschlagen, wenn der Täter die Vollendung der Tat nicht mehr für möglich hält. Liegt ein mehraktiger Geschehensablauf vor, kommt es allein auf die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an, sofern die einzelnen Akte mit der letzten Tathandlung durch die subjektive Zielsetzung des Täters zu einem einheitlichen Geschehen verbunden sind.
BGH, Urteil BGH 4 StR 470 18 vom 15.01.2019
Normen: § 15 StGB; § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB