BGH zur Unterschlagung

Wann liegt eine ausreichende Manifestation des Zueignungswillens vor? Zur Strafbarkeit wegen Unterschlagung gem.

§ 246 StGB muss der Täter seinen Zueignungswillen nach außen manifestieren. Der Täter muss also ein nach außen erkennbares Verhalten an den Tag legen, das den sicheren Schluss zulässt, er wolle sich den Gegenstand unter Ausschluss des Berechtigten seinem eigenen Vermögen einverleiben. Der bloße Wille des Täters, über den Gegenstand verfügen zu wollen in Verbindung mit der unberechtigten Verweigerung der Herausgabe reicht hierfür in der Regel noch nicht aus.

Anders liegt der Fall allerdings, wenn der Täter die Sache in der Art und Weise nutzt, dass deren Wert erheblich gemindert wird. Eine Manifestation des Zueignungswillen ist auch regelmäßig zu bejahen, wenn der Täter dem Opfer den Standort der Sache verheimlicht.
 
BGH, Urteil BGH 3 StR 440 18 vom 28.11.2018
Normen: § 246 StGB; § 253 StGB; § 23 StGB; § 24 StGB
[bns]
 
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