Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Täter mit dem Einfordern der Leistung den Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis herstellt oder das Vorliegen eines den Anspruch begründenden Sachverhalts behauptet. Ob dies zutrifft, ist vom Empfängerhorizont und den Erwartungen der Beteiligten abhängig.
Normen: § 263 StGB; § 1 RVG Abs. 1 Satz 1 RVG; § 2 Abs. 2 RVG