BGH zur konkludenten Täuschung durch Geltendmachung einer Forderung
Wann liegt eine Täuschung über Tatsachen vor? Eine betrugsmäßige Täuschung über Tatsachen im Sinne des § 263 StGB kann auch konkludent durch die Geltendmachung einer Forderung durch den Täter, auf die er keinen Anspruch hat, erfolgen.
Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Täter mit dem Einfordern der Leistung den Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis herstellt oder das Vorliegen eines den Anspruch begründenden Sachverhalts behauptet. Ob dies zutrifft, ist vom Empfängerhorizont und den Erwartungen der Beteiligten abhängig.
BGH, Urteil BGH 4 StR 426 18 vom 14.03.2019
Normen: § 263 StGB; § 1 RVG Abs. 1 Satz 1 RVG; § 2 Abs. 2 RVG