Um von einem beendeten Versuch straffrei zurückzutreten, muss der Täter die Vollendung der Tat verhindern. Ein gleichzeitiges Verschleierungsbemühen schließt einen strafbefreienden Rücktritt nicht aus. Dies ist nur dann anders zu beurteilen, wenn die Vollendung der Tat lediglich eine versehentliche Begleiterscheinung der Verschleierungshandlung ist.
Normen: § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StGB; § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO