BGH zur Körperverletzung
Wann liegt eine tatbestandsmäßige Gesundheitsschädigung vor? Unter einer Gesundheitsschädigung im Sinne von § 223 StGB versteht man grundsätzlich das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes.
Ein solcher krankhafter Zustand kann auch durch psychische Beeinträchtigungen entstehen, sofern sie den Körper des Opfers im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen. Eine reine Berührung des seelischen Wohlbefindens reicht dagegen nicht aus.
BGH, Urteil BGH 4 StR 63 19 vom 12.03.2019
Normen: § 223 StGB; § 15 StGB